Vereinssatzung REGIONonline


§I Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Name des Vereins lautet:

REGION
online e.V.

Sein Sitz ist Limburg an der Lahn

Das Eröffnen von Geschäftsstellen ist jederzeit möglich.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Limburg unter der Register Nr. VR 818 eingetragen.

§II Zweck und Aufgabe

Der Zweck des Vereins ist

die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung,

die Förderung von Forschung und Wissenschaft ,

die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,

die Förderung des Verbraucherschutzes und des Umweltschutzes.

 

Der Verein wird zu diesem Zweck

interessierten Personen und Institutionen mit den Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Kulturtechniken und ihren technischen Voraussetzungen vertraut machen,

interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen an das Bürgernetz und die Bürgernetzidee (regionales Netz / Internet) heranführen,

hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial erstellen und abgeben,

ein breit gefächertes multikulturelles Angebot, welches den Möglichkeiten der elektronischen Netzwerke gerecht wird und diese darüber hinaus experimentell ausweitet, sicherstellen,

die Möglichkeiten, Veränderungen und Grenzen für die jetzigen und zukünftigen Lebens- und Arbeitsstrukturen allen interessierten Bevölkerungskreisen theoretisch, experimentell und praktisch erfahrbar machen,

geeignete Modellvorhaben und bereits existierende Projekte mit den Möglichkeiten des Bürgernetzgedankens fördern und unterstützen,

die Zusammenarbeit mit Schulen und Hochschulen suchen, fördern und in geeigneter Weise darstellen,

mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.

REGIONonline ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

§III Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in §II. dieser Satzung genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sämtliche Ämter des Vereins sind ehrenamtlich.

Begünstigungen durch Ausgaben, die nicht den satzungsgemäßen Zielen des Vereins entsprechen, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind durch niemanden zulässig.

Vor Satzungsänderungen, welche die in dieser Bestimmung genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, muß der Vorstand eine Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes einholen.

§IV Mitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und –ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.

Juristische Personen benennen einen Vertreter, der diese gegenüber dem Verein vertritt.

§V Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.

Die Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

Die Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt ist.

§VI Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und Bescheid des Vorstandes erworben. Einen Beschluß des Vorstandes bedarf es nur bei negativem Bescheid.

Die Mitgliedschaft endet

durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des darauf folgenden Monats,

durch Ausschluß. Vor Ausschluß ist das Mitglied zu hören. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist (Enthaltungen werden nicht gezählt),

bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit der Auflösung (Erlöschen).

§VII Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

der Beirat (optional)

§VIII Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen und zwar spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muß einberufen werden, wenn dies 15% aller Mitglieder per Unterschrift verlangen. Bei jeder Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Grund in der Einberufung anzugeben. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist (sind) Gegenstand von Anträgen, Wahlen und Beschlüssen ausschließlich der (die) in der Einberufung angegebene wichtige Grund (Gründe, Tagesordnungspunkte).

Eine Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen vorher schriftlich einberufen, wobei die Einladung als bewirkt gilt, wenn sie fristgerecht zur Post (einschließlich elektronischer Post (Fax, e-Mail)) gegeben ist.

Bei Abstimmungen der Mitgliederversammlung werden Enthaltungen nicht gezählt.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mehr als 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlußunfähigkeit ist eine weitere Mitgliederversammlung binnen 14 Tagen anzuberaumen, die bei gleicher Tagesordnung unabhängig von der Anzahl der Mitglieder beschlußfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands, im Verhinderungsfalle ein anderes Vorstandsmitglied (Reihenfolge nach Satzung).

Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung unterschrieben sein muß.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit ( abweichend davon sind Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins siehe §8, 11 und §XIII,1) der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

In der Mitgliederversammlung nicht anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie im voraus eine schriftliche Erklärung zur Annahme im Fall der Wahl gegeben haben. Anträge zur Mitgliederversammlung werden nur behandelt, wenn der jeweilige Antragsteller in der Mitgliederversammlung persönlich anwesend ist und nach Aufforderung seinen Antrag mündlich begründet oder, im Fall der Verhinderung, durch ein ihn vertretendes Mitglied begründen läßt.

Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung können nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach dem Datum des Wahlganges oder des Beschlusses unter Angabe der Anfechtungsgründe angefochten werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Anfechtung ausgeschlossen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie deren Nachrücker,

Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes, dem Haushaltsplan und die Entlastung des Vorstandes,

Erstellung und Änderung der Beitragsordnung,

Änderung der Satzung, dazu ist die Anwesenheit von mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder und eine ¾ Mehrheit innerhalb der Versammlung erforderlich,

Wahl zweier Kassenprüfer.

§IX Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

der/dem ersten Vorsitzenden,

der/dem zweiten Vorsitzenden

und dem/der Schatzmeister/in.

Der Vorstand wird alle zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig.
Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so entscheidet der verbliebene Vorstand, ob er noch geschäftsfähig ist.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Kosten des Vereins die Zweitausend DM überschreiten, kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind allen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen und auf der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung auf. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus.

§X Der Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Die Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Ihm können angehören:

Vertreter der im Bundestag, Landtag und Kreistag vertretenen politischen Parteien, Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen oder öffentliche Einrichtungen, Vertreter von Unternehmen und sachkundige, engagierte Einzelpersönlichkeiten.

Der Beirat berät den Vorstand auf Wunsch und gibt Anregungen für die Vereinsarbeit. Er unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und bei der Öffentlichkeitsarbeit.

§XI Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für ein Geschäftsjahr gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes sein, sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
Die Kassenprüfer kontrollieren die ordentliche Buchführung des Vereins. Sie haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Sie berichten der Mitgliederversammlung aus Anlaß des Jahresberichtes oder bei gegebener Veranlassung.

§XII Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen.

Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

§XIII Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder und eine ¾ Mehrheit innerhalb der Versammlung erfolgen.
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Dabei ist auch zu beschließen, wer zum Liquidator bestellt wird. Der Antrag auf Auflösung muß explizit in der Tagesordnung aufgeführt werden.

Im Falle der Auflösung, des Entzugs der Rechtsfähigkeit, des Wegfalls seines bisherigen Zwecks oder des Vereinsverbotes, fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Limburg-Weilburg, der das Vermögen im Sinne des §2 oder anderenfalls ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwendet.

Beschlüsse, durch die vorstehende Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Limburg, den 07. August 1998


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